|
|
Regeln zur Bemessung der Lizenzentschädigung / 03_2009
Wer Fotografien in unzulässiger Weise nutzt, ist den betroffenen Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz wird in der Praxis üblicherweise der Betrag gefordert, den der Rechtsverletzer hätte zahlen müssen, wenn er vorher die Nutzungserlaubnis eingeholt hätte. Dazu fingiert man einen Lizenzvertrag und ermittelt, welche Vergütung für die fiktive Bildlizenz üblich und angemessen gewesen wäre. Umstritten ist, welche Faktoren dabei zu berücksichtigen sind und ob es insbesondere zulässig ist, die übliche Lizenzgebühr um einen Verletzerzuschlag zu erhöhen. Hier finden Sie Ihren Download
Doppelte Lizenzgebühr als Schadensersatz? / 07_2006
Wer ein Foto widerrechtlich publiziert oder in sonstiger Weise nutzt, begeht eine Urheberrechts- verletzung. Der Rechtsverletzer ist nicht nur zur Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Zu der Frage, wie der Schadens- ersatz zu bemessen ist, gibt es in der Fotoszene unterschiedliche Meinungen. So glauben viele Fotografen, dass sie bei einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr als Schadensersatz fordern können. Manche meinen sogar, dass das übliche Lizenzhonorar in solchen Fällen um bis zu 400 Prozent erhöht werden kann. Die Realität sieht leider ganz anders aus. Hier finden Sie Ihren Download
MFM-Bildhonorare nicht marktüblich? / 04_2006
Wer ein Foto nutzt, ohne dazu die Erlaubnis des Fotografen oder des Inhabers der Nutzungs-rechte einzuholen, macht sich in der Regel schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz wird meist danach bemessen, welchen Betrag der Rechtsverletzer üblicherweise hätte zahlen müssen, wenn die Nutzung des Fotos ordnungsgemäß lizenziert worden wäre. Bei der Ermittlung der üblichen Lizenzgebühr greifen die Gerichte allgemein auf die MFM-Bildhonorare zurück, weil die dort ausgewiesenen Vergütungen ihrer Meinung nach marktkonform sind. Diese Praxis der Schadensberechnung wird jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) erstmals in Frage gestellt. Hier finden Sie Ihren Download
Schadensersatz bei Bilddiebstahl? / 05_2004
Professionelle Fotografen wissen, dass sie bei einer Verletzung ihrer Urheberrechte Schadensersatz verlangen können und dass bei der Schadensberechnung üblicherweise die MFM-Honorarliste herangezogen wird. Diese Form der Schadensberechnung ist im Prinzip auch richtig, kann aber in manchen Fällen trotzdem falsch sein. Denn die neue Rechtsprechung zur Berechnung des Verletzergewinns bietet Möglichkeiten, die für die Fotografen unter Umständen attraktiver sind als die herkömmlichen Schadensberechnungsmethoden.
Hier finden Sie Ihren Download
|