Sprung in ein urheberrechtliches Minenfeld / 06_2009


Jeder kennt die berühmte Aufnahme "Sprung in die Freiheit" von Peter Leibing. Sie ist unmittelbar nach Beginn des Mauerbaus am 15. August 1961 in Berlin entstanden und zeigt einen DDR-Grenzpolizisten, der durch einen Sprung über eine Stacheldraht-Absperrung in den Westen flüchtet. Als jetzt im Berliner Tagesspiegel darüber berichtet wurde, dass diese Bild- Ikone als Vorlage für ein Denkmal verwendet werden soll, war Peter Leibing alles andere als begeistert. Er klagte deshalb gegen die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem das Modell der geplanten Skulptur zu sehen ist - und verlor den Prozess. Der Ausgang des Verfahrens zeigt, dass ein Fotograf, der sich gegen die Übernahme eines Bildmotivs wehrt, sehr schnell in ein urheberrechtliches Minenfeld geraten kann.

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Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz / 06_2007


Das Nachstellen einer Fotografie, die ein anderer aufgenommen hat, kann zu einer Urheber- rechtsverletzung führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine künstlerisch gestaltete Aufnahme handelt und wesentliche Details der Bildgestaltung einfach übernommen werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn das nachgestellte Bild ein Motiv zeigt, das weder von dem Fotografen gestaltet noch mit besonderen gestalterischen Mitteln in Szene gesetzt wurde. Da das Urheberrecht keinen Motivschutz kennt, ist das Nachfotografieren vorgegebener und nicht eigens für die Aufnahme arrangierter Motive prinzipiell erlaubt. Aber Vorsicht: Was urheber- rechtlich erlaubt ist, kann eventuell gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und deshalb trotzdem unzulässig sein.

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Motivschutz für Aufnahmen von Landschaften und Städten? / 10_2006


Ein Fotograf, der ein besonders schönes Motiv entdeckt, kann dieses Motiv nicht für sich monopolisieren. Motive sind - ebenso wie Ideen - nicht geschützt. Deshalb darf ein vor- gegebenes Motiv grundsätzlich auch von anderen Fotografen aufgenommen werden. Die Motivfreiheit ist allerdings nicht grenzenlos. Wer beispielsweise ein bestimmtes Landschaftsmotiv fotografiert und dabei durch die besondere Auswahl des Aufnahmeortes, des Aufnahme- zeitpunkts, des Bildausschnitts, der Bildschärfe oder der Blende eine eigene schöpferische Leistung erbringt, kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass dasselbe Motiv mit denselben fotografischen Besonderheiten von Dritten nachfotografiert wird. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Mannheim.

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Aktuelles Urteil zum Nachstellen von Fotos / 06_2006


Das Nachstellen von Fotos ist ein Phänomen, das die Gerichte in zunehmendem Maße beschäf-tigt. Immer wieder werden Fotos, die einem Kunden oder dem Creative Director einer Werbe-agentur besonders gut gefallen, mit gewissen Abänderungen neu aufgenommen. So etwas kann unzulässig, in manchen Fällen aber durchaus zulässig sein. Entscheidend ist, ob es sich bei dem neu aufgenommenen Foto um eine abhängige Bearbeitung der Bildvorlage oder um ein Werk handelt, das in freier Benutzung der Vorlage entstanden ist. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt an einem konkreten Beispiel, wo die Grenze zwischen der (unzulässigen) Bearbeitung und der (zulässigen) freien Benutzung verläuft.

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Gestohlene Bilder? / 10_2005


Fotografen und Werbeagenturen wird manchmal vorgeworfen, ein Foto sei nachgestellt und das Plagiat eines anderen, bereits vorhandenen Bildes. Oft ist dieser Vorwurf berechtigt, doch ist er manchmal auch unbegründet. Denn nicht jede Übernahme fremder Bildideen und nicht jede Anlehnung an bereits bekannte Bilder ist bereits „geistiger Diebstahl“. Manches von dem, was als unerlaubte Aneignung fremden Geistesguts gebrandmarkt wird, ist durchaus erlaubt und allenfalls moralisch zu beanstanden.

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