Neue Gutachterkommission für Fotografen / 07-08_2010


Berufsfotografen, die vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt werden, zahlen keine Gewerbesteuer. Die Anerkennung als Freiberufler setzt voraus, dass entweder eine bildjournalistische oder eine künstlerischen Tätigkeit nachgewiesen wird. Das stellt vor allem die Werbefotografen vor Probleme. Da sie keine Bildjournalisten sind, müssen sie gegenüber dem Finanzamt den Nachweis erbringen, dass sie künstlerisch arbeiten. Um den Betroffenen diesen Nachweis zu erleichtern, wurden in einigen Bundesländern spezielle Gutachterkommissionen zur Überprüfung der Künstlereigenschaft eingerichtet. Eine solche Kommission gibt es jetzt auch für Nordrhein-West­falen. Dort können Fotografen, die steuerlich als Freiberufler eingestuft werden wollen, ihren Künstlerstatus ab sofort durch die BFF-Gutachterkommission klären lassen.

Hier finden Sie Ihren Download

Wer oder was ist ein "Bildberichterstatter"? / 09_2008


Ein Fotograf, der freiberuflich arbeitet, braucht keine Gewerbesteuer zu zahlen. Um als Freiberufler anerkannt zu werden, muss man gegenüber dem Finanzamt entweder eine künstlerische Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Bildberichterstatter nachweisen. Die Anerkennung als Bildberichterstatter war bisher für Fotografen, die ihre Aufträge hauptsächlich von Zeitungs- oder Zeitschriftenredaktionen erhalten, kaum ein Problem. Das könnte sich jetzt aber aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg ändern, denn in diesem Urteil wird der Begriff der Bildbe- richterstattung praktisch neu definiert und die steuerliche Anerkennung als Bildberichterstatter erschwert.

Hier finden Sie Ihren Download

Werbefotografie = Gewerbe? / 05_2005


Werbefotografen hatten es schon immer schwer, als Künstler anerkannt zu werden. Da Werbefotos nun einmal für die Werbung und damit für einen gewerblichen Zweck bestimmt sind, geht so mancher Finanzbeamte davon aus, dass diejenigen, die solche Fotos aufnehmen, logischerweise Gewerbetreibende sein müssen. Obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 1976 festgestellt hat, dass der (ge)werbliche Verwendungszweck einer Fotografie keine Rückschlüsse auf die Art der Tätigkeit des Fotografen erlaubt, operieren die Finanzämter in letzten Jahren wieder verstärkt mit der simplen Gleichung „Werbefotografie = Gewerbe“. Ursache dafür sind zwei missverständlich formulierte BFH-Entscheidungen aus dem Jahre 1998, auf die sich die Finanzämter bei der Heranziehung der Werbefotografen zur Gewerbesteuer stützen.

Hier finden Sie Ihren Download