Fotografie und Panoramafreiheit / 06_2010


Jeder professionelle Fotograf wird schon einmal von der „Panoramafreiheit“ gehört haben. Allerdings sind die Vorstellungen darüber, was damit konkret gemeint ist und welche rechtlichen Möglichkeiten die Panoramafreiheit bietet, bei manchen Fotografen eher diffus. Deshalb soll der Begriff hier einmal grundlegend erklärt werden.

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Panoramafreiheit gefährdet / 07_2009


Kunstwerke, Bauwerke und andere Gegenstände, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen dort auch ohne die Erlaubnis des Urhebers oder Objekteigentümers fotografiert werden. So war es jedenfalls bisher. Nun ist dieses Freiheits- recht der Fotografen, das allgemein als "Panoramafreiheit" oder "Straßenbildfreiheit" bezeichnet wird, gleich doppelt gefährdet. Zum einen hat das Landgericht Potsdam entschieden, dass die Eigentümer öffentlicher Parkanlagen das Fotografieren auf ihren Grundstücken von der Erteilung einer kostenpflichtigen Genehmigung abhängig machen dürfen. Zum anderen hat eine Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages vorgeschlagen, dass das Fotografieren von urheber- rechtlich geschützten Werken, die im öffentlichen Raum aufgestellt sind, künftig bei einer gewerblichen Verwertung der Aufnahmen vergütungspflichtig sein soll.

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Das Fotografieren von Werken an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen / 12_2005


Darf ein Fotograf eine Skulptur, eine anspruchsvolle Architektur oder andere urheberrechtlich geschützte Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ohne die Erlaubnis der Urheber aufnehmen und die Fotos frei verwenden? Zu dieser Frage gibt § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes eine klare Antwort: Solche Aufnahmen sind zulässig, sofern das betreffende Werk „bleibend“ im öffentlichen Raum installiert ist. Damit sind aber noch nicht alle Probleme geklärt. Denn es stellt sich die weitere Frage, von welchem Standort aus die Bilder aufgenommen werden dürfen. Ist nur das Fotografieren von der Straße aus erlaubt oder sind auch Aufnahmen möglich, die wegen der besseren Perspektive von einem gegenüberliegenden Haus angefertigt werden? Diese Frage ist trotz einer BGH-Entscheidung, die dazu vor zwei Jahren ergangen ist, noch nicht abschließend geklärt.

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