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Keine Künstlersozialabgabe für Werbefotografie? / 09_2009
Wenn ein Unternehmen einen Werbefotografen beauftragt, muss es für die Zahlung, die der Fotograf erhält, eine Künstlersozialabgabe entrichten. So war es jedenfalls bisher. Jetzt wird dieser Grundsatz durch ein Urteil des Sozialgerichts Reutlingen in Frage gestellt. Die Reutlinger Entscheidung weicht bewusst von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab und verkündet als neue Regel, dass Zahlungen an einen Werbefotografen nur dann der Künstler- sozialabgabe unterliegen, wenn der betreffende Fotograf in einschlägigen Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. Hier finden Sie Ihren Download
Künstlersozialabgabe für Visagisten und Stylisten / 07_2007
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Visagisten als Künstler einzustufen sind. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass das auch für alle anderen „Kreativen“ gilt, die zum Team eines Werbefotografen gehören und durch ihre Arbeit zum Gelingen des Shootings beitragen. Für die Fotografen, die selbständige Visagisten und Stylisten beauftragen, hat die BSG-Entscheidung gravierende Folgen. Denn sie müssen für diese Honorare künftig (und eventuell sogar für die vergangenen vier Jahre) eine Künstlersozialabgabe zahlen. Hier finden Sie Ihren Download
In dubio pro fisco? / 03_2004
Sind Werbefotografen als Künstler oder als Gewerbetreibende einzustufen? Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob ein Fotograf Gewerbesteuer zu zahlen hat und ob seine Auftraggeber für die gezahlten Honorare eine Künstlersozialabgabe entrichten müssen. Die Gerichtsentscheidungen, die dazu in den letzten Jahren ergangen sind, schaffen eher Verwirrung als Klarheit. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts bestärkt zudem den Verdacht, dass im Zweifel zugunsten der notleidenden öffentlichen Kassen entschieden wird - frei nach dem Motto „in dubio pro fisco“. Hier finden Sie Ihr Download
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