Die Satzung des BFF Bund Freischaffender Foto-Designer e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bund Freischaffender Foto-Designer e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Stuttgart
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. 4. eines jeden Jahres und endet
    am 31.3. des darauffolgenden Jahres

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen beruflichen Interessen der
    freiberuflichen Foto-Designer wahrzunehmen und zu vertreten. Zweck
    des Vereins ist insbesondere die Wahrung und Förderung der Arbeits- und
    Wirtschaftsbedingungen der Vereinsmitglieder.
  2. Im Rahmen des Vereinszwecks setzt sich der BFF folgende Ziele:
    1. Förderung des Erfahrungsaustausches über Berufsprobleme auf Jahres-
      hauptversammlungen und Regionaltreffen;
    2. Repräsentation der Mitglieder durch jährliche Herausgabe eines
      Mitgliederverzeichnisses;
    3. Herausgabe von Kalkulationshilfen, die eine eigenverantwortliche Hono-
      rarbestimmung durch die Mitglieder gewährleisten;
    4. Verbesserung der Ausbildung zum freiberuflichen Foto-Designer;
    5. Unterstützung der Mitglieder bei Auslandsreisen (BFF-Paß);
    6. Einrichtung einer Gutachterkommission zur Überprüfung von Aufnahme-
      anträgen und zur Begutachtung der freiberuflichen Qualifikation von Foto-
      Designern;  
    7. Einrichtung einer ständigen Rechtsberatung für die Mitglieder und finanzielle
      Unterstützung einzelner Mitglieder bei Prozessen, die für den Berufsstand von
      grundsätzlicher Bedeutung sind;  
    8. Interessenvertretung gegenüber Modell- und Bildagenturen;  
    9. Informations- und Meinungsaustausch mit anderen Verbänden der visuellen und
      verbalen Kommunikation;
    10. Förderung der Kontakte zur Industrie und Presse;  
    11. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Berufsverbänden, deren
      Zwecksetzung den Aufgaben und Zielen des BFF entspricht.  
  3. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.  
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder Foto-Designer werden, der seit mindestens
    zwei Jahren in seinem Beruf selbständig tätig ist und dessen Werke nach den
    Feststellungen der Gutachterkommission (§12) als persönliche geistige
    Schöpfung einzustufen sind. Als selbständig gilt ein Foto-Designer, der nicht in
    eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist und seine Einkünfte
    ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Foto-
    Designer bezieht.  
  3. Ordentliches Mitglied kann außerdem jeder foto-pädagogisch tätige Lehrer an
    einer Hochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung werden.  
  4. Wer bis zum 31.12.1985 die ordentliche Mitgliedschaft im BFF erworben hat,
    ohne die in § 3 Abs.2 oder § 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, bleibt weiterhin ordentliches Mitglied des Vereins. 
  5. Wer als Foto-Designer in einer abhängigen Stellung als Angestellter oder
    Beamter tätig ist, im übrigen aber die Voraussetzung für eine ordentliche
    Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 2 erfüllt, kann außerordentliches Mitglied des
    BFF werden.  
  6. Foto-Designer, die in ihrem Beruf noch nicht zwei Jahre selbständig sind und ihre
    Aufträge eigenverantwortlich abwickeln, können ebenfalls außerordentliches
    Mitglied (Junior-Mitglied) werden. Das Junior-Mitglied kann erstmals zwei Jahre
    nach seinem Beitritt beantragen, als ordentliches Mitglied in den BFF
    aufgenommen zu werden. Die Gutachterkommission entscheidet, ob die
    Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt sind. Die Junior-
    Mitgliedschaft ist auf die Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt.
  7. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Foto-Designer, die
    1. Mitglieder einer Handwerkskammer / Handwerksinnung sind;
    2. Mitglied eines Berufsverbandes sind, der Interessen des
      Fotografen- Handwerks vertritt.
  8. Der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 7 wird für diejenigen,
    die bis zum 31.12.1985 ordentliches Mitglied des BFF geworden sind, erst mit
    Ablauf des 31.12.1987 wirksam, sofern der Ausschlussgrund zu diesem Zeitpunkt
    noch besteht.
  9. Der Antrag auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an
    den Vorstand zu richten. Der Antrag eines Junior-Mitglieds auf ordentliche
    Mitgliedschaft ist direkt an die Gutachterkommission zu richten, die über den
    Antrag entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags hat die Gutachterkommission
    dem Junior-Mitglied auf Verlangen die Gründe mitzuteilen. 
  10. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution
    werden, die die Ziele des BFF ideell und finanziell unterstützen will.
  11. Foto-Designer, die in der Fachwelt als kreative Persönlichkeiten bekannt sind,
    können durch Beschluss des Vorstandes als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände werden durch einstimmigen Beschluss des
    Vorstandes berufen.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind in der Mitgliederversammlung
    stimmberechtigt. Sie sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste ge- strichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins ver- letzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im voraus bis spätestens 1.Mai eines jeden Jahres zu zahlen. 
  2. Bei der Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages zu entrichten und im voraus zu zahlen. 
  3. Auf Antrag können durch Beschluss des Vorstandes ordentliche und außer- ordentliche Mitglieder wegen wirtschaftlicher Notlage, wegen Erreichung des 65. Lebensjahres oder aus anderen Gründen von der Beitragszahlung ganz oder teilweise freigestellt werden.
  4. Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird jeweils in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des BFF.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung.
  3. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
  4. Über die Mitglieder ist in jedem Geschäftsjahr ein neues Mitgliederverzeichnis zu erstellen, das den einzelnen Mitgliedern zugeht.

§ 8 Organe Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand; 
  2. der Geschäftsführer; 
  3. die Vorstandsbeiräte der Regionen; 
  4. die Gutachterkommission; 
  5. die Honorarkommission; 
  6. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dem Vorstand müssen mindestens zwei der in § 3 Abs. 2 genannten ordentlichen Mitglieder angehören.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können auch die in § 3 Abs. 5 genannten außerordent- lichen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Sie haben auf der Mitglieder- versammlung ein Stimmrecht
  3. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandssprecher wählen. Der Vorstandssprecher ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte für den Verein allein abzuschließen.
  4. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand beschließt einstimmig. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    4. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an den Geschäftsführer.
  6. Der Vorstand hat je nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammenzutreten. Die Vorstandsmitglieder können auch schriftlich, mündlich und fernmündlich Beschlüsse fassen.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine Vorstandssitzung zu verlangen und hierzu einzuladen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
  9. Während der Dauer ihres Vorstandsamtes sind die Vorstandsmitglieder den Ehrenmitgliedern gleichgestellt.

§ 10 Geschäftsführer

  1. Der Verein hat einen Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung der üblichen Geschäfte.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Geschäftsführer eine Beschlussfassung des Vorstandes herbeizuführen.
  3. Der Geschäftsführer unterhält eine Geschäftsstelle, deren Kosten der Verein übernimmt.
  4. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand trifft mit dem Geschäftsführer eine Vereinbarung über Art und Dauer der Tätigkeit, den Ersatz von Aufwendungen und die zu leistende Vergütung.
  5. Der Geschäftsführer soll zu Vorstandssitzungen hinzugezogen und vor der Beschlussfassung gehört werden. Das gilt auch bei schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Beschlussfassung.

§ 11 Vorstandsbeiräte der Regionen

  1. Für einzelne Regionen kann durch Beschluss der Regionalmitglieder für die Dauer von 2 Jahren jeweils ein Vorstandsbeirat und ein Vertreter gewählt werden. Die Vorstandsbeiräte sind Mittler zwischen den Regionen und dem Vorstand. Außerdem veranstalten sie regionale Treffen und leiten dem Vorstand die Anregungen der Mitglieder für weitere Aktivitäten zu.
  2. Die Wahl des Vorstandsbeirates und des Vertreters erfolgt auf einer Versamm- lung der Regionalmitglieder, die von dem amtierenden Vorstandsbeirat der Region oder, falls es keinen Vorstandsbeirat gibt, vom Vorstand des BFF unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen ist. Bei der Wahl des Vorstandsbeirates und des Vertreters sind auch außerordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Bei der Wahl des Vertreters sind außerordentliche Mitglieder auch wahlberechtigt.
  3. Für die Vorstandsbeiräte gilt § 9 Abs. 8 entsprechend.
  4. Während der Dauer ihres Amtes sind die Vorstandsbeiräte und ihre Vertreter von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt.

§ 12 Gutachterkommission

  1. Die Gutachterkommission besteht aus dem Vorstand und allen Vorstandsbeiräten der Regionen.
  2. Die Gutachterkommission hat die Aufgabe, bei der Aufnahme von Mitgliedern zu prüfen, ob die von den Bewerbern vorgelegten Werke als persönliche geistige Schöpfungen einzustufen sind (§ 3 Abs.2). Sie entscheidet selbständig darüber, ob Junior-Mitglieder als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden (§ 3 Abs.9).
  3. Die Gutachterkommission wird außerdem tätig, wenn einzelne Mitglieder ein Gutachten über ihren freiberuflichen Status zur Vorlage bei Behörden, Gerichten etc. benötigen.
  4. Die Gutachterkommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die Einzel- heiten über die anzuwendenen Prüfungsunterlagen enthält.

§ 13 Honorarkommission

  1. Der Verein kann für seine Mitglieder mit einzelnen Verwertern oder Vereinigungen von Verwertern gemeinsame Vergütungsregeln nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes aufstellen. Für die Ausarbeitung solcher Regeln und die Verhandlungen mit den Verwertern ist die Honorarkommission zuständig. Verbindliche Vereinbarungen über gemeinsame Vergütungsregeln sind vom Vorstand zu unterzeichnen. (2) Die Honorarkommission besteht aus dem Kommissionsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Kommissionsvorsitzender ist der Justitiar. Die Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein; sie werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes berufen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens fünfzig Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
  2. Anträge von Mitgliedern für die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat solche Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entlastung des Vorstandes;
    2. Wahl des Vorstandes;
    3. Wahl der Rechnungsprüfer;
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    5. Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung;
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Bei Stimmengleich- heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Wenn bei einer Wahl niemand die notwendige Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der bei der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Der Vorstand hat unter sich einen Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Dieser leitet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Geschäftsführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet wird. In dem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen niederzulegen.

§ 15 Justitiar

  1. Der Verein bestellt einen Justitiar. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung des Vorstandes, des Geschäftsführers und der BFF-Mitglieder.
  2. Die Bestellung des Justitiars erfolgt durch den Vorstand, der auch die Einzel- heiten des Auftrags bestimmt.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck ein berufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Dieser hat die Pflicht, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken, möglichst der Versorgung notleidender Foto-Designer zuzuführen.

 

Satzung vom 25.09.1986 mit Änderung vom 04.06.1993, 14.06.1997, 20.06.1998, 11.06.1999, 10.05.2002, 29.09.2006, 08.06.2007, 13.06.2009